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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jürgen Dietl Medientechnik GmbH
1. Generell
1. Der Mieter benennt dem Vermieter, Jürgen Dietl Medientechnik GmbH, den gewünschten technischen Umfang, den genauen Zeitraum, in dem Konferenzanlagen betrieben werden sollen, den Einsatzort, sowie Zeitpunkt des möglichen Auf-/Abbaus oder Umbaus und die Sitzordung.
2. Unsere AGB gelten für alle auch zukünftigen Vereinbarungen mit unseren Kunden und Geschäftspartnern.
3. Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Geschäftspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Vertragsabschlüsse sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
5. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Transport, Installierung und technische Betreuung
1. Anlieferung und Installierung der Geräte erfolgen zu Lasten des Mieters durch den Vermieter und sichern nur so eine betriebsbereite Übergabe der Gerätetechnik. Desgleichen erfolgen die Demontage und der Abtransport durch den Vermieter. Das Transportrisiko wird in der Regel durch den Vermieter abgedeckt. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Anlieferung der im Mietlieferschein aufgelisteten Mietsachen und endet mit der Abholung durch den Vermieter. In jedem Fall gelten jedoch die im Angebot des Vermieters aufgeführten Bedingungen.
2. Erfolgt die Überlassung und Rückgabe in den Räumen des Vermieters, so trägt der Mieter das Transportrisiko. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung der im Mietlieferschein aufgelisteten Mietsachen und endet mit der Rückgabe beim Vermieter. Das Risiko für eventuelle falsche Installierung/Bedienung der Geräte liegt hierbei ebenso bei dem Mieter.
3. Zur Sicherstellung eines funktionell einwandreien Konferenzablaufes werden umfangreiche Konferenztechnik-Ausrüstungen nur mit technischer Betreuung des Vermieter zu Lasten des Mieters bereitgestellt.
4. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig, ob beim Vermieter oder einem seiner Liefernaten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

3. Auftragserteilung
1. Durch die Auftragsbestätigung des Vermieters kommt der Vertrag zustande. Grundlage des Vertrages ist das vom Vermieter abgegebene Angebot mit den darin enthaltenen Bedingungen.

4. Preisbindung
1. Alle von der Jürgen Dietl Medientechnik GmbH gemachten Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt der im Angebot genannte Preis. Änderungen des Lieferumfangs vor Ort, Verzögerungen beim Auf- oder/und beim Abbau aus Gründen, die der Vermieter nicht verantworten kann, sowie Sonderleistungen erhöhen den im Angebot genannten Preis.

5. Überlassung der Tagungsräume
1. Der Mieter sorgt dafür, dass dem Vermieter eine angemessene Zeit für die Auf- und Abbauarbeiten sowie für einen notwendigen Umbau zur Verfügung steht. Der Mieter garantiert, dass der Konferenzraum nur für diese Veranstaltung zur Verfügung steht. Alle etwaigen Abbauten und Wiederaufbauten, die notwendig sind, gehen zu Lasten des Mieters. Der rechtzeitige Wiederaufbau kann nur gewährleistet werden, wenn derartige Arbeiten mindestens 3 Werktage vorher durch den Mieter schriftlich beauftragt werden. Ebenfalls obliegt dem Mieter, den Tagungsraum in einem für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzustellen. Tische und/oder Sitzgelegenheiten für die Teilnehmer und Techniker, Stellfläche für die Geräte sowie einen guten Platz mit Sichtkontakt zum Podium für die Regie müssen vom Mieter in der vorgesehenen Anordnung gestellt werden.

6. Übergabe / Rückgabe der Geräte
1. Der Mieter bestätigt durch die Unterzeichnung des Lieferscheins / Auftragsbestätigung, dass er die Geräte überprüft hat, für einwandfrei erklärt und die Mietbedingungen des Vermieters anerkennt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen in sorgfältiger und bestimmungsgemäßer Art und Weise zu gebrauchen und den Gebrauchsempfehlungen des Vermieters Folge zu leisten. Wartungs- und Pflegehinweise der einzelnen Mietgegenstände durch den Vermieter sind ebenfalls zu befolgen.
3. Der Mieter verpfichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die überlassenen Mietsachen nur von fachgerecht geschultem Personal installiert und bedient werden.
4. Eine Untervermietung der überlassenen Mietsachen ist nicht gestattet. Die Mietsachen dürfen nur in unmittelbarem Besitz des Mieters verbleiben und dürfen nur an den vereinbarten Einsatzorten verwendet werden.
5. Eine jederzeitige Überprüfung der Mietsachen muß dem Vermieter gewährt werden.
6. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte anläßlich der Rückgabe, erkennt der Mieter die vom Vermieter erstellte Besandsaufnahme an.
7. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vom Gefahrenübergang an bis zu dessen Ende, im Falle der Abholung durch den Vermieter jedoch längstens 48 Stunden nach vereinbartem Veranstaltungsende, gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Danach haftet er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
8. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.

7. Schäden und Haftung
1. Der Mieter haftet für alle Schäden (Reparaturkosten, Nutzungsausfall), die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder durch Dritte entstehen. Es sind auch Schäden zu ersetzten, die über die normalen optischen Gebrauchsspuren hinausgehen (z.B. grobe Kratzer, grobe Verunreinigungen). Bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit der Mietgeräte ist der Neuwert voll zu ersetzen. Für den zufälligen Untergang sowie für die zufällige Beschädigung der Mietsachen haftet der Mieter. Eine Haftung des Vermieters für direkte und indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfall der Mietgeräte oder Zubehör entstehen können, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel an Mietgeräten dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen. Dem Vermieter ist sodann Gelegenheit gegeben, etwaige Mängel zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter garantiert nur dann einen reibungslosen Konferenzablauf, wenn zu den Mietgeräten auch Ersatzgeräte gemietet werden, wobei auch in diesem Fall dem Vermieter die Zeit zum Austausch gegeben werden muß. Weitere Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
3. Schäden an den Plasma-Displays durch Einbrennen von stehenden Bildern, Schäden an Videoköpften der Recorder und Kameras sowie Schäden an Brennern von Beleuchtungsstrahlern gehen zu Lasten des Mieters.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlaß oder in Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfaßt auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Sollten die Mietsachen dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ferner sind dem Vermieter alle notwendigen Unterlagen zur Abwehr zu überlassen. Sämtliche für die Abwehr erforderlichen Kosten trägt der Mieter sofern sich der Eingriff Dritter nicht ausschließlich gegen den Vermieter richtet.

8. Mietgeräte-Versicherung
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen gegen die Folgen von Beschädigung und Verlust durch den Abschluß einer entsprechende Schadensversicherung zu schüzten.

9. Lizenzen
1. Beim Betreiben der Geräte mitzuverwendende Software darf diese nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Gleiches gilt für vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben beim Betreiben von Audio- und Videosystemen. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software sowie der Bild- und Tonwiedergaben von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

10. Stornierungskosten
1. Bei Rücktritt vom Mietvertrag aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der vereinbarte Mietpreis zzgl. MwSt. fällig wie folgt:
2. bei Rücktritt bis zu 90 Tagen vor Konferenzbeginn: 20 %
3. bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Konferenzbeginn: 40 %
4. bei Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Konferenzbeginn: 60 %
5. bei Rücktritt zu einem noch späteren Zeitpunkt: 100 %
6. Entstandene Kosten für Fremdleistungen und Arbeitsaufwand der Jürgen Dietl Medientechnik GmbH sind zusätzlich zu erstatten. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich.

11. Zahlungsbedingungen
1. In der Regel gilt die Fälligkeit des vollen Rechnungsbetrages ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung.
2. Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung bis zu 2/3 der Auftragssumme zu verlangen, wenn die Mietzeit 1 Woche übersteigt, oder die Auftragssumme höher als 3000,– Euro ist.
3. Unabhängig von Punkt 2 obliegt es dem Vermieter eine Kaution für die Dauer des Schuldverhältnisses vom Mieter zu verlangen. Die Höhe der Kaution kann sich maximal auf die Höhe des Zeitwertes der überlassenen Mietsachen belaufen. Die Kaution ist beim Vermieter zu hinterlegen. Nach Beendigung des Schuldverhältnisses und der Rückgabe der Mietsachen beim Vermieter, wird die Kaution dem Mieter unverzinst zurückerstattet.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13 % über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus der Rechnungssumme zu verlangen. Weitere Verzugsschäden wie zum Beispiel Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Kürzungen oder Nichtbezhahlung des Rechnungsbetrages sind in jedem Falle unzulässig außer der Vermieter erkennt etwaige Rügen durch den Mieter an.

12. Zahlungsweise
1. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
2. Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verfplichtet. Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für noch folgende Lieferungen aus laufenden Aufträgen Vorauszahlungen zu erheben.
3. Vertragsverletzung, Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt uns, Rechnungen sofort fällig zu stellen. Dies git insbesondere, wenn erfüllungshalber angenommene Schecks oder Wechsel nicht bezahlt werden.
4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht unseren Kunden nicht zu.

13. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf von Geräten
1. Wir liefern grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Alle von uns gelieferten und gefertigten Gegenstände und Materialien bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche sowie bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks einschließlich der entstehenden Kosten unser Eigentum.
2. Bei Veräußerung durch den Käufer gelten hieraus entstehende Kaufgeldforderungen gegen andere Abnehmer bereits bei ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Jürgen Dietl Medientechnik GmbH
2. Gerichtsstand ist München.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt Deutsches Recht in Form des Bürgerlichen Gesetzbuches.

15. Teilunwirksamkeit
1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materiell rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

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